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Aktivlegitimation zur Räumungsklage wegen Mietzinsrückstands bei Bestandgebermehrheit

RechtsprechungABGBwobl 2011/44wobl 2011, 88 Heft 3 v. 30.3.2011

§ 1118 zweiter Fall ABGB:

Ein von den Miteigentümern eines Hauses mit außenstehenden Dritten abgeschlossener Mietvertrag kann von der Mehrheit der Miteigentümer im eigenen Namen gekündigt werden. Die Anteilsmehrheit der Miteigentümer ist zur Kündigung legitimiert; dies gilt auch für die Räumung wegen Mietzinsrückstandes gem § 1118 zweiter Fall ABGB.

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