§ 7, § 830 ABGB
§ 3 Abs 1 Z 3, § 36 WEG 2002:
§ 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 sieht ohnehin die Möglichkeit der "Teilung" von Miteigentum durch Begründung von WE vor, ermöglicht damit also die Fortsetzung der Gemeinschaft in anderer Form und vermeidet insoweit den Eigentumsverlust. Bei dieser Rechtslage stellt das Fehlen einer Ausschlussklage in der schlichten Eigentumsgemeinschaft keine planwidrige Unvollständigkeit dar, die