§ 17 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002:
Eine vorläufige Benützungsregelung kann grundsätzlich im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren angefochten werden; dies folgt zwanglos aus dem Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 und wurde auch schon vom erkennenden Senat in seiner E 5 Ob 156/02f (= immolex 2003/63, 112 [Iby] = wobl 2003/89, 185 [Call] = MietSlg 54.474) - implicite - bejaht.