§ 867, §§ 1002 ff, § 1029, §§ 1114 f ABGB
§ 569 ZPO:
§ 1114 ABGB legt (iVm § 569 ZPO) fest, dass ein bestimmtes Verhalten als (schlüssige) Willenserklärung gedeutet wird. Zur Widerlegung dieser Rechtsvermutung genügt jede im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Endtermin stehende eindeutige Ablehnung der Vertragsverlängerung