vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Notwendige Streitgenossenschaft bei Geltendmachung von Verfügungen betreffend die gemeinsame Sache

RechtsprechungABGBwobl 2011/141wobl 2011, 381 Heft 11 v. 18.11.2011

§§ 825 ff ABGB

§ 14 ZPO:

In Fällen, die Verfügungen über die ganze Sache betreffen, wie etwa Veränderungen der gemeinsamen Sache oder Klagen auf Einräumung oder Feststellung einer Grunddienstbarkeit, sind stets alle Teilhaber gemeinsam aktiv und passiv legitimiert und bilden eine notwendige Streitpartei gem § 14 ZPO. Dem einzelnen Teilhaber stehen aber alle petitorischen und possessorischen Klagen sowohl gegen Dritte als auch gegen Mitberechtigte zur Verfügung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!