§ 12 Abs 3 MRG aF
§ 12a Abs 3, § 46a Abs 4 MRG:
Für Veräußerungsvorgänge vor dem 1. 3. 1994 ist wegen der Ähnlichkeit der der Regelung des § 12 Abs 3 MRG aF zugrundeliegenden Problematik mit dem Fall der Veräußerung eines Unternehmens im Rahmen eines gespaltenen Mietverhältnisses, eine analoge Anwendung dieser Bestimmung mit ihren Rechtsfolgen bejaht worden. Die für die Analogie herangezogenen Argumente haben durch das Inkrafttreten des 3. WÄG und die damit in § 46a Abs 5 MRG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Vermieters, gespaltene Mietverhältnisse unter schrittweiser Heranführung an den angemessenen Hauptmietzins zu beseitigen, ihr Gewicht verloren.