§ 654, § 664 ABGB
§ 1 Abs 2 Z 5 und Abs 4 Z 2, § 42 Abs 2 MRG:
Beim Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG spricht eine am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung für ein engeres Verständnis der Bestimmung dahin, dass davon nur "Dachbodenausbauten" im eigentlichen Sinn, nicht aber Aufstockungen erfasst sind. Ein gleiches Verständnis des "Dachbodenausbaus" im Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG und im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs 4 Z 2 MRG ist keineswegs zwingend.