§ 367, § 828, § 839, § 1041 ABGB:
Ein Miteigentümer kann ein anteiliges Benützungsentgelt für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer ab Zugang des ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs des einen Miteigentümers gegen die übermäßige Benützung durch den anderen verlangen. Hingegen ginge es zu weit, ein