§ 1299, § 1313 a ABGB
§ 33 Abs 2 MRG:
Eine (nicht unvertretbare) Verkennung der Rechtslage durch den Mieter rechtfertigt nicht den Vorwurf grob schuldhafter Verzögerung der Mietzinszahlung. Der Beurteilungsmaßstab ist dabei dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen. Selbst wenn man also den anwaltlichen Vertreter des Mieters als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung der Mieterpflichten ansehen wollte, kommt es nur darauf an, ob das Verhalten des Gehilfen den Schuldner ersatzpflichtig gemacht hätte, wäre es von diesem selbst gesetzt worden.