§ 37 EO
§ 13 Abs 3 WEG 2002:
Im Zwangsversteigerungsverfahren kommt es zu keinem Parteiwechsel, wenn nach Anmerkung der Einleitung der Zwangsversteigerung im Rang einer vorrangigen Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung anstelle der verpfl Partei ein neuer Eigentümer im Grundbuch einverleibt wird, sofern nicht zugunsten des betreibenden Gläubigers für die betriebene Forderung ein der Ranganmerkung vorrangiges Pfandrecht besteht.