§ 40, § 364c ABGB
§ 93, § 94 Abs 1 Z 3 GBG:
Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des § 364c zweiter Satz ABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kindern endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter Satz ABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.