§ 1096 Abs 1, § 1295 Abs 1 ABGB
§ 93 Abs 1 StVO:
Die vertragliche Räumungs- und Streupflicht des Bestandgebers erstreckt sich im Verhältnis zu Bestandnehmern oder dritten, vom Schutzbereich des Mietvertrages umfassten Personen über den unmittelbaren Eingangsbereich hinaus jedenfalls auf den gesamten Bereich, den der Bestandgeber nach § 93 Abs 1 StVO zu säubern und zu bestreuen hat.