§ 364 Abs 2 ABGB
§ 18 Abs 1 Oö StraßenG 1991:
Öffentliche Straßen werden als Anlagen iSd § 364a ABGB behandelt; die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten also auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße. Die nachbarrechtliche Haftung einer Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten (hier durch Schneeräumung), wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient.