§ 2 Abs 4, § 3, § 16 Abs 3, § 32 Abs 1 und 6, § 56 Abs 1 WEG 2002:
In der technischen Vorrichtung zum Erreichen einer Parkwippe ist ein allgemeiner Teil der Liegenschaft zu sehen, wenn sich die gesamte Hydraulik für die Stapelparker in einem nicht dem WE zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfläche befindet.