§ 830, § 843 ABGB
§ 3 Abs 1 Z 3, § 35 Abs 2 WEG 2002:
Am Teilungsprozess müssen sämtliche Miteigentümer als einheitliche Streitpartei, sei es als Kläger oder Beklagte, beteiligt sein, die Teilungsklage ist - selbst wenn Teilhaber außergerichtlich der Teilung zugestimmt haben - gegen alle Teilhaber zu richten.