§ 879 Abs 3, § 915, § 1098 ABGB
§ 10 Abs 3 KSchG:
Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell die Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten; räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen.