§ 1091 ABGB
§ 30 MRG:
Gerade der Umstand, dass die Rückstellung eines lebenden Unternehmens nicht vereinbart wurde, spricht massiv für das Vorliegen von Geschäftsraummiete. Die Vereinbarung eines umsatzabhängigen Bestandzinses spricht nicht für das Vorliegen eines Pachtverhältnisses, zumal auch die pachtrechtlichen Bestimmungen des ABGB eine derartige Mietzinsbildung nicht eigens vorsehen. Hatte der Bestandnehmer erhebliche Investitionen zu leisten, um seinen Geschäftsbetrieb überhaupt aufnehmen zu können, und musste er darüber hinaus auch für die Gewerbeberechtigung, die (erstmalige und laufende) Anschaffung der zu veräußernden Waren, das Bereitstellen von Personal und die gesamte Organisation des Betriebs sorgen, und entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, dass zumindest ein gewisser Teil des Kundenstocks auch auf Bemühungen des Bestandnehmers und nicht allein auf das in die Sphäre des Bestandgebers fallende Umfeld, zurückzuführen ist, so ist im Ergebnis nicht zu sehen, warum der Bestandnehmer, der seinen Lebensunterhalt aus dem in den Bestandräumlichkeiten geführten Betrieb erwirtschaftet, im Hinblick auf die Kündigung des Bestandvertrags erheblich weniger schutzwürdig sein sollte als ein Unternehmer, der Geschäftsräumlichkeiten im Rahmen eines typischen Mietvertrags in Bestand genommen hat.