Zu der im Zusammenhang mit dem Bauen auf fremdem Grund mit eigenem Material einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmung (§ 418 Satz 3 ABGB) hat die Judikatur im Laufe der Zeit zum ursprünglichen einen zusätzlichen Anwendungsbereich entwickelt. Dabei wurde der Begriff der Redlichkeit des Bauführers erweitert, indem ein Bauführer nicht nur dann als redlich gilt, wenn er entschuldbar darüber irrt, dass er auf einer fremden Liegenschaft ein Bauwerk errichtet, sondern auch dann, wenn er zwar weiß, dass er auf fremdem Grund baut, aber aus wahrscheinlichen Gründen annehmen kann, dass der Grundeigentümer mit der Bauführung einverstanden ist. Etwaigen Abreden zwischen ihm und dem Grundeigentümer hinsichtlich der Bauführung kommt insofern Bedeutung zu, dass dann die subsidiäre Bestimmung des § 418 Satz 3 ABGB nicht zur Anwendung gelangt. Vereitelt der Grundeigentümer jedoch vorwerfbar eine - wenn auch nicht verbindliche - Abrede im Hinblick auf einen künftigen Eigentumserwerb des Bauführers an der Liegenschaft, dann soll die Rechtsfolge des § 418 Satz 3 ABGB, nämlich der außerbücherliche Eigentumserwerb, dennoch als Sanktion eingreifen. Inwieweit dieser zT schon in der Vergangenheit vielfach kritisierten Judikatur Berechtigung zukommt, wird im folgenden Beitrag untersucht.