§ 339, § 1096 Abs 1 ABGB
§ 535 Abs 1, § 858, § 862 BGB:
In der Unterbrechung der Versorgungsleistungen (hier: Heizwärme) durch den Vermieter liegt keine Besitzstörung. Die zur Nutzung des Mietobjekts erforderlichen Energielieferungen sind nicht Bestandteil des Besitzes und können daher auch nicht Gegenstand des Besitzschutzes nach §§ 858ff BGB sein.