§ 49 Abs 2 Z 3 JN:
Ein Rechtsstreit über eine obligatorisch eingegangene Verpflichtung zur Lastenfreistellung einer mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Liegenschaft fällt in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts gem § 49 Abs 2 Z 3 JN.
§ 49 Abs 2 Z 3 JN:
Ein Rechtsstreit über eine obligatorisch eingegangene Verpflichtung zur Lastenfreistellung einer mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Liegenschaft fällt in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts gem § 49 Abs 2 Z 3 JN.