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Zum mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz

KorrespondenzHon.-Prof. Dr. Helmut Würthwobl 2008, 184 Heft 6 v. 1.6.2008

Stabentheiner hat in seinen Ausführungen zum mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz BGBl I 2008/50 (Das MILG - Inflationsmilderung im Mietrecht, wobl 2008, 98) zwar einerseits die Genesis dieses Gesetzes und die Überlegungen des historischen Gesetzgebers, andererseits die Auswirkungen auf die Mietzinse und deren Wertsicherung in allen Spielarten ausführlich und überzeugend dargestellt, die dogmatischen Aspekte und die damit verbundenen Probleme jedoch (bewusst?) ausgespart. Denn wenn auch der historische Gesetzgeber nur einen Eingriff in die Indexautomatik beabsichtigte, hat er dadurch, dass die durch Verordnung festzusetzenden Richtwerte ab 1. 4. 2008 gesetzlich festgesetzt wurden, sie von den bisherigen Richtwerten abgekoppelt. Auch wenn er dabei von den in den Verordnungen festgesetzten Werten ausgegangen ist, besteht rechtlich keinerlei Zusammenhang; ein "Rechenfehler" würde an der Rechtswirksamkeit der neu normierten Richtwerte nichts ändern. - Die Umstellung der Stichtagsindexierung auf die Erhöhung im Jahresdurchschnitt ist hingegen in diesem Zusammenhang ebenso wenig von Bedeutung wie die nach Stabentheiner für eine weitere Novellierung als möglich angedachten 5%-Sprünge. -Durch die gesetzliche Festsetzung ab 1. 4. 2008 wurde überdies den Vorschriften des RichtWG über die Festsetzung der Richtwerte durch Verordnung, insb also dessen § 1 Abs 2 sowie §§ 3 und 4, materiell derogiert. Nun kann man zwar einwenden, dass diese Bestimmungen durch die Aufhebung der §§ 6-9 leg cit über die Neufestsetzung von Richtwerten durch Art 10 DRG 2006 mit 25. 7. 2006 ohnehin jede praktische Bedeutung verloren hatten, doch trifft dies nicht zu. Abgesehen von dem theoretischen Fall, dass die Verordnungen des BMJ an Hand der gesetzlichen Regelungen vom VfGH hätten überprüft werden können, verweisen § 16 Abs 2 Z 2 und Abs 3 MRG insoweit auf die Regelungen des § 3 RichtWG, als die Zuschläge nach Z 2 "mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt" sind und bei der Berechnung des Lagezuschlags von der "Differenz zwischen dem der Richtwertermittlung zugrunde gelegten Grundkostenanteil (§ 3 Abs. 2 und 5 und § 6 RichtWG) und den der Lage des Hauses entsprechenden Grundkostenanteilen je Quadratmeter der Nutzfläche" auszugehen ist. Da jedoch ab 1. 4. 2008 die Richtwerte gesetzlich festgelegt sind und daher nicht mehr "ermittelt" werden können, gibt es auch keine dabei "abgezogenen Baukostenanteile" und "zugrunde gelegte Grundkostenanteile" mehr, sodass die Verweisungen in § 16 Abs 2 Z 2 und Abs 3 MRG ins Leere gehen.

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