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Überdurchschnittlich großes Arbeitszimmer (ca 150 m[xxx]2)

RechtsprechungAbgabenrechtHon.-Prof. RA Dr. Wolf-Dieter Arnoldwobl 2008/33wobl 2008, 86 Heft 3 v. 1.3.2008

§ 16 Abs 1 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988:

Der Einwand der Amtsbeschwerde, ein repräsentatives Arbeitszimmer (Haushälfte) im Ausmaß von etwa 150 m2, das auch für Besprechungen verwendet wird, sei kein Arbeitszimmer, ist unberechtigt.

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