§ 16 Abs 1 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988:
Der Einwand der Amtsbeschwerde, ein repräsentatives Arbeitszimmer (Haushälfte) im Ausmaß von etwa 150 m2, das auch für Besprechungen verwendet wird, sei kein Arbeitszimmer, ist unberechtigt.
§ 16 Abs 1 EStG 1988, § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988:
Der Einwand der Amtsbeschwerde, ein repräsentatives Arbeitszimmer (Haushälfte) im Ausmaß von etwa 150 m2, das auch für Besprechungen verwendet wird, sei kein Arbeitszimmer, ist unberechtigt.