§ 32 Abs 1, 2, 5 und 6 WEG 2002
§ 828 ABGB:
Maßstab für die nach § 32 Abs 5 WEG 2002 erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten sind ausschließlich objektive und nicht subjektive Kriterien, wobei die tatsächliche Nutzung (anstelle der Nutzungsmöglichkeiten) ebenso unerheblich ist wie ein einseitig von einem Wohnungseigentümer erklärter Verzicht auf die konkrete Nutzung (hier: einer gemeinschaftlichen Pellets- statt einer stillgelegten Solarheizanlage).