§§ 1293ff, § 1304, § 1319a ABGB
§ 18 Abs 1 WEG 2002:
"Weg" iSd § 1319a ABGB ist zwar eine Landfläche, die von jedermann oder einem eingeschränkten Benützerkreis unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art (oder eingeschränkt auf bestimmte Verkehrsarten) benützt werden darf, weshalb grundsätzlich von einem weiten Begriffsinhalt der auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkten Haftpflicht des Wegehalters auszugehen ist. Eine auf Privatgrund liegende Fläche (hier: "Durchgang bis auf Widerruf" zwischen zwei Häusern einer WE-Anlage als allgemeiner Teil der Liegenschaft) ist aber dann kein Weg nach dieser Bestimmung, wenn "die Zulässigkeit der allgemeinen Benützung" fehlt, es sei denn, aus den besonderen Umständen - Einzelfallbeurteilung! - ergibt sich das Gegenteil.