§ 1 Abs 5 MRG:
Ausgehend vom "normalen Sprachgebrauch" dient die Vermietung von Flächen an "private Mieter", die die entsprechenden Flächen als Lagerräume verwenden, nicht deren geschäftlichen Zwecken, weshalb eine Subsumtion der Liegenschaft unter den Begriff "Wirtschaftspark" iSd § 1 Abs 5 MRG ausscheidet.