§ 223 ZPO:
Die Streitanhängigkeit wird durch Umstände, die nur einen Stillstand des Verfahrens bewirken, nicht aufgehoben, daher auch nicht durch ein selbst jahrzehntelanges Ruhen, einschließlich des sogenannten „ewigen“ Ruhens.
OGH 26. 4. 2006, 3 Ob 28/06y (LGZ Wien 41 R 93/05p; BG Hietzing 8 C 705/00 x)