vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Dauer der Streitanhängigkeit

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2007/91wobl 2007, 233 Heft 7 und 8 v. 1.7.2007

§ 223 ZPO:

Die Streitanhängigkeit wird durch Umstände, die nur einen Stillstand des Verfahrens bewirken, nicht aufgehoben, daher auch nicht durch ein selbst jahrzehntelanges Ruhen, einschließlich des sogenannten „ewigen“ Ruhens.

OGH 26. 4. 2006, 3 Ob 28/06y (LGZ Wien 41 R 93/05p; BG Hietzing 8 C 705/00 x)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!