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Bestandflächenänderung: Nachtrag (§ 21 GebG) oder Neuerungsvertrag (§ 24 GebG)

RechtsprechungAbgabenrechtwobl 2007/75wobl 2007, 181 Heft 6 v. 1.6.2007

§ 21, § 24 GebG (§ 33 TP 5 GebG):

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