§ 36 Abs 1 WGG (idF vor WRN 2006), § 35 Abs 2 WGG: § 36 Abs 1 WGG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch gegen § 35 Abs 2 WGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
§ 39 Abs 6 a WGG: Diese Gesetzesstelle ist in einem Verfahren betreffend Entziehung der Gemeinnützigkeit nicht präjudiziell.