§ 1 Abs 1 MRG:
Trotz Kritik der jüngeren Lehre wird die Rsp aufrecht erhalten, dass auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Wohn- oder Geschäftsraumes das MRG analog anzuwenden ist.
OGH 23. 6. 2005, 6 Ob 88/05t (LGZ Wien 41 R 202/04s; BG Innere Stadt Wien 58 C 37/04 b)