Die Art und Weise, in der die Rspr die Rechtmäßigkeit eines übermäßigen Gebrauchs der gemeinsamen Sache durch einen der Gemeinschafter ermittelt, erscheint partiell korrekturbedürftig. Durch das - dogmatisch gerade für den Bereich des ABGB keineswegs gebotene - ausschließliche Abstellen auf den tatsächlichen Gebrauch der übrigen als Schranke für die Rechtsmäßigkeit des übermäßigen Gebrauches durch den einzelnen werden nämlich zT Ergebnisse erzielt, deren teleologische Rechtfertigung zweifelhaft ist.