§ 12a Abs 5 MRG:
§ 12a Abs 5 MRG lässt eine (neuerliche) Anhebung des Hauptmietzinses auf den nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit durch den Vermieter zu, wenn der Pächter „in der Folge“ die Art jener Geschäftstätigkeit ändert, die bei der ersten zulässigen Anhebung bei Ermittlung des angemessenen Mietzinses zu berücksichtigen war.