§ 1118 ABGB, § 33 Abs 2 und Abs 3 MRG:
Die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB kann nicht rückwirkend durch eine nach der Auflösungserklärung erfolgende Aufrechnung beseitigt werden.
§ 1118 ABGB, § 33 Abs 2 und Abs 3 MRG:
Die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB kann nicht rückwirkend durch eine nach der Auflösungserklärung erfolgende Aufrechnung beseitigt werden.