§ 1109, § 1110 ABGB; § 9 Abs 3 MRG:
Macht der Vermieter seine Zustimmung zur Veränderung des Mietobjektes nicht von der Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes abhängig (§ 9 Abs 3 MRG), dann kann er - im Anwendungsbereich des MRG - bei Beendigung des Bestandvertrages nicht die Wiederherstellung verlangen. Dies gilt gleichermaßen für Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten.