Der folgende Beitrag geht der Frage nach, in welchem Umfang es einer gemeinnützigen Bauvereinigung nach Maßgabe der Vorgaben des WGG gestattet ist, im Einvernehmen mit dem Kreditgeber nachträglich die Konditionen bzw Zinssätze für die bei ihren Bauprojekten eingesetzten Fremdmittel zu verändern. In diesem Zusammenhang erfolgt erstmals auch eine umfassende Würdigung der vom OGH in seiner einschlägigen „Pionierentscheidung“ 5 Ob 6/03y vertretenen Rechtsansicht.