In der Entscheidung 8 Ob 42/04s1) vom 27.05.2004 hatte sich der OGH mit den einen Treuhänder und Vertragserrichter bei Abschluss eines Bauträgervertrages dem Erwerber gegenüber treffenden Verhaltens- und Belehrungspflichten zu befassen. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich insbesondere mit der Reichweite solcher Pflichten unter Berücksichtigung des vorliegenden höchstgerichtlichen Beschlusses.