§ 235 Abs 1 AußstrG; § 20 IPRG; § 528 Abs 2 Z 2 ZPO:
Ausländische Normen sind nur zur Beurteilung materiellrechtlicher Fragen, auf das Verfahren selbst sind hingegen stets die österreichischen Prozessvorschriften anzuwenden.
§ 235 Abs 1 AußstrG; § 20 IPRG; § 528 Abs 2 Z 2 ZPO:
Ausländische Normen sind nur zur Beurteilung materiellrechtlicher Fragen, auf das Verfahren selbst sind hingegen stets die österreichischen Prozessvorschriften anzuwenden.