§ 18 Abs 2 Z 2 GGG, § 14 GGG (§ 58 Abs 1 JN), § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG (§ 56 Abs 2 JN):
Der Text eines Gerichtsvergleichs „festgestellt wird, dass ab . . . wieder die volle Miete“ bezahlt wird, führt zu einer Bemessungsgrundlage ausgehend vom zehnfachen Jahreswert der Miete (mangels anderweitiger Behauptungen).