§ 21 GebG (§ 1120 ABGB):
Der Mieter kann - aus gebührenrechtlicher Sicht - mit dem Erwerber einer Liegenschaft keinen Nachtrag zu dem Mietvertrag abschließen, den er seinerzeit mit dem (späteren) Verkäufer der Liegenschaft abgeschlossen hat.
§ 21 GebG (§ 1120 ABGB):
Der Mieter kann - aus gebührenrechtlicher Sicht - mit dem Erwerber einer Liegenschaft keinen Nachtrag zu dem Mietvertrag abschließen, den er seinerzeit mit dem (späteren) Verkäufer der Liegenschaft abgeschlossen hat.