§ 33 TP 9 GebG (§ 15 Abs 3 GebG):
Bildet der Wert eines geschenktes Sparbuchs die Gegenleistung für die Einräumung einer Dienstbarkeit, so ist dessen Wert die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr.
§ 33 TP 9 GebG (§ 15 Abs 3 GebG):
Bildet der Wert eines geschenktes Sparbuchs die Gegenleistung für die Einräumung einer Dienstbarkeit, so ist dessen Wert die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr.