Der Beitrag stellt - nur letztlich ausgelöst durch jüngere Turbulenzen um die Auslegung des § 12a Abs 3 MRG - ein gänzlich neues Modell vor, das einerseits in längeren zeitlichen Abständen zu ermöglichende Anpassungen (also nicht nur wie bisher bloße Anhebungen) des Hauptmietzinses für Geschäftsraummieten, andererseits die an keine weitere Voraussetzungen gebundene endgültige und vollständige Beseitigung alter und Verhinderung neuer gespaltener Mietverhältnisse beinhaltet. Ein überaus heikles Problem stellt naturgemäß das Schicksal derzeit bestehender Verträge dar, dessen sich die Autoren ganz besonders angenommen haben. Dass bei Umsetzung des Vorschlags als Nebeneffekt „wahre Berge literarischer Äußerungen und Judikaturkatenen“ (die sich die betroffenen Verkehrskreise und Rechtsanwender freilich erst einmal zu Gemüte führen mussten) nur mehr von „historischem Interesse“ wären, kann pro futuro - schon aus zeitökonomischen Gründen und/oder derzeit bestehender Rechtsunsicherheit - kaum ein Nachteil sein!