Wann ändern sich bei einer Personengesellschaft die „rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten“ entscheidend, sodass dem Vermieter nach § 12a Abs 3 ein Mietzinserhöhungsrecht zusteht? Diese Frage hat den OGH schon mehrfach beschäftigt. Mit den dabei gefundenen Lösungen scheint auch das Höchstgericht nicht restlos zufrieden zu sein. Zumindest lässt dies eine jüngste Entscheidung vermuten, die bisherige Entscheidungsparameter wieder vorsichtig zu relativieren versucht. Grund genug, die Rechtsprechung sowie einschlägige Stellungnahmen im Schrifttum eingehend zu analysieren und einen eigenen Lösungsversuch zu wagen.