§ 12a Abs 3 MRG:
Der Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG wird schon allein dadurch erfüllt, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft (hier: GmbH) einen neuen Mehrheitsgesellschafter (hier: AG) erhielt, selbst wenn sich die Aktien mehrheitlich im Besitz jener Personen befinden, die schon früher maßgebenden Einfluss auf die Mieter-Gesellschaft ausgeübt hatten.