Der Entwurf des Bundesministeriums für Justiz zu einer Wohnrechtsnovelle 2005 sieht eine Änderung des § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 vor, die Verwalter von WE-Liegenschaften als Parteien in sie nicht betreffende Verfahren zwingt. Einzig erkennbarer Zweck scheint, eine (Krampf-)Lösung der missglückten Bestimmungen für die Tragung von Kosten wohnungseigentumsrechtlicher Außerstreitverfahren zu finden. Auf der Strecke bleiben allerdings jegliche einigermaßen konsistente rechtliche Positionierung von WE-Verwaltern und die Wertungseinheit von materiellem und Verfahrensrecht.