Die Novellierung des § 10 MRG verstärkt den Mieterschutz. Zum Einen wird der Umfang der ersatzpflichtigen Investitionen um die vom Mieter erneuerte Heiztherme erweitert, zum Anderen werden typische „Mieterfallen" (Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Anspruchs, Fehler bei der Bekanntgabe des Anspruchs) beseitigt. Der Vermieter (im Regelfall wohl dessen Vertreter, der Verwalter) wird dabei gleichsam als Vollzugsorgan des schützenden Gesetzgebers mit eingespannt.