§ 30 Abs 2 Z 1, § 33 Abs 2 MRG:
Gegenstand des Verfahrens über die Aufkündigung gem § 30 Abs 2 Z 1 MRG ist ausschließlich der geltend gemachte Rückstand.
Weitere im Verlauf des Verfahrens fällig gewordene, nicht entrichtete Mietzinse fallen unter den „geschuldeten Betrag" iSd § 33 Abs 2 MRG, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass nicht im Laufe des Verfahrens wenigstens einmal sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden.