Mit dem Ziel, mietrechtliche Verfahren unter möglichstem Ausschluss schikanöser Verfahrensverzögerungen zu beschleunigen, sieht das wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, welches am 1. 1. 2005 in Kraft getreten ist, zwei Regelungsinstrumente vor: Einerseits wird mit dem einstweiligen Mietzins ein völlig neues Rechtsinstitut eingeführt, das eine zwischenzeitige Einnahmensicherung des Vermieters und damit verbundene geringere Attraktivität von Verfahrensverschleppungen durch den Mieter bewirken soll1) . Andererseits ist die Verfahrensunterbrechung wegen präjudizieller Verfahren nicht mehr zwingend, sondern gemäß § 190 ZPO nach richterlichem Ermessen vorgesehen, und § 41 MRG regelt nunmehr die Fortsetzung bestimmter unterbrochener Verfahren.