§ 12a Abs 5 und Abs 7, § 46a Abs 3 MRG; § 273 Abs 1 ZPO:
§ 273 Abs 1 ZPO kann auch dann angewendet werden, wenn die vorliegenden Beweise - etwa ein Sachverständigengutachten - nur Grundlagen für eine Ermessensentscheidung geliefert haben. Das gilt insbesondere für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses und die dabei gebotene Berücksichtigung von Investitionen des Mieters.