§ 16 Abs 1 und Abs 10 MRG:
Die Vereinbarung hat die zu finanzierenden Arbeiten, ihre Kosten, das Ausmaß der Erhöhung und den Erhöhungszeitraum zu enthalten.
Bei der Prüfung der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vereinbarung Bedacht zu nehmen. Es ist Sache des Mieters, seinen Investitionsaufwand in die Verhandlungen über die Mietzinserhöhung einfließen zu lassen.