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Zeitlich begrenzte Erhöhung des Hauptmietzinses - Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und von nützlichen Verbesserungen

RechtsprechungMRGwobl 2004/52wobl 2004, 188 Heft 6 v. 21.6.2004

§ 16 Abs 1 und Abs 10 MRG:

Die Vereinbarung hat die zu finanzierenden Arbeiten, ihre Kosten, das Ausmaß der Erhöhung und den Erhöhungszeitraum zu enthalten.

Bei der Prüfung der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vereinbarung Bedacht zu nehmen. Es ist Sache des Mieters, seinen Investitionsaufwand in die Verhandlungen über die Mietzinserhöhung einfließen zu lassen.

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