§ 27 Abs 1 Z 1 MRG:
Eine vom Mieter dem Vermieter neben dem laufenden Mietzins zu leistende Einmalzahlung für die Überlassung des Mietobjekts unterfällt nach der Rechtsprechung dann nicht der Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, wenn es sich um eine echte Mietzinsvorauszahlung handelt. Dies setzt voraus, dass sie von vornherein einem bestimmten Zeitraum zugeordnet wurde und bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses aliquot zurück zu zahlen ist.