Der vorliegende Beitrag nimmt zur umstrittenen Frage Stellung, wer zur Geltendmachung von Forderungen, die Miteigentümern aus dem Erwerbsvorgang zustehen, befugt ist. Zunächst wird der jüngeren Judikaturlinie zugestimmt, wonach es sich im Falle des individuellen Vertragsschlusses mit dem Veräußerer nicht um „Gesamthandforderungen“ handelt. Anschließend wird eine dogmatische Begründung für die Ansicht des Höchstgerichtes, wonach der Geltendmachung allgemeine Teile einer Liegenschaft betreffender Ansprüche ein Mehrheitsbeschluss der Gemeinschafter vorauszugehen hat, zu finden versucht. Abschließend wird untersucht, ob sich für den Anwendungsbereich des WEG 2002 Besonderheiten ergeben.